Glücksspielrecht


Das Glücksspielrech hat in der Vergangenheit durch die Rechtsprechung des EuGH und den neuen Glücksspielstaatsvertrag an Bedeutung gewonnen.

Durch den Glücksspielstaatsvertrag werden nunmehr Mindestabstände zwischen Spielhallen vorgeschrieben, Mehrfachkonzessionen verboten und weitere Ge-/Verbote im Bereich des Glücksspielwesens geregelt. Insbesondere die Übergangsvorschriften sind hierbei zu beachten, da einzelne Regelungen zum Teil rückwirkend und nicht erst ab Inkrafttreten gelten.

Wir unterstützen und beraten hierbei den Betreiber, ob und inwieweit Einschränkungen zu erwarten sind, sowie bei der Abwehr von auf den Glücksspielstaatsvertrag gestützten Anordnungen.

Auch in abgabenrechtlicher Sicht tut sich etwas im Bereich des Glücksspielrechts, da immer mehr Kommunen die Steuersätze in ihren Vergnügungssteuersatzungen z.T. drastisch erhöhen. So sind Erhöhungen um mehr als 50 % des bisherigen Steuersatzes keine Seltenheit mehr. Diese Satzungsänderungen bedürfen häufig unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit mit europäischem Recht und insbesondere den Grundrechten einer besonderen (gerichtlichen) Überprüfung. Da Vergnügungssteuern öffentliche Abgaben sind, haben Rechtsmittel (zunächst) keine aufschiebende Wirkung, so dass dennoch gezahlt werden müsste.

Wir prüfen im Einzelfall, ob erfolgreich gegen die Erhöhung der Vergnügungssteuer vorgegangen werden kann, in dem die Satzung im Wege der Normenkontrolle angefochten wird, oder sich der Angriff des einzelnen Steuerbescheids lohnt.

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